Cookie-Richtlinie
Diese Cookie-Richtlinie erläutert, welche Informationen beim Besuch von donbet-deutschland.com auf Ihrem Endgerät gespeichert oder von dort ausgelesen werden, zu welchem Zweck das geschieht, wie lange die Einträge bestehen bleiben und wie Sie Ihre Auswahl jederzeit ändern können. Sie ergänzt die allgemeinen Ausführungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und ist gemeinsam mit ihnen zu lesen. Ausführliche Angaben zu Rechtsgrundlagen, Speicherfristen und Ihren Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung mit allen Verarbeitungszwecken.
Zur Einordnung: donbet-deutschland.com ist ein redaktionelles Informationsportal über Online-Casinos und Sportwetten. Dieses Portal veranstaltet selbst kein Glücksspiel, nimmt keine Wetten an und führt keine Spielkonten. Entsprechend schlank ist der technische Aufbau: Es gibt keine Anmeldung, keinen Warenkorb, keinen Bestellprozess und keinen Newsletter-Versand. Daraus folgt unmittelbar, dass die Zahl der eingesetzten Speichereinträge sehr gering ausfällt – ein Umstand, der im Vergleich zu vielen anderen Angeboten dieser Branche eher ungewöhnlich ist und bewusst so gehalten wird.
1. Was Cookies sind
Ein Cookie ist eine kleine Textdatei, die eine Website über Ihren Browser auf Ihrem Endgerät ablegt. Der Eintrag besteht im Kern aus einem Namen, einem Wert und einer Reihe technischer Attribute: der Domain, für die er gilt, dem Pfad, einer Gültigkeitsdauer sowie Sicherheitsmerkmalen wie Secure, HttpOnly und SameSite. Ruft Ihr Browser dieselbe Domain erneut auf, sendet er den passenden Cookie automatisch im Anfrage-Header mit. Auf diese Weise kann ein Server Anfragen einander zuordnen, obwohl das zugrunde liegende Protokoll HTTP selbst zustandslos ist und jede Anfrage für sich genommen keine Historie kennt.
1.1 Erst- und Drittanbieter-Cookies
Unterschieden wird zwischen Einträgen, die von der aufgerufenen Domain selbst gesetzt werden (First-Party), und Einträgen, die von einer eingebundenen fremden Domain stammen (Third-Party). Fremde Einträge entstehen typischerweise durch eingebettete Inhalte wie Videoplayer, Kartendienste, Schriftarten von externen Servern oder Zählpixel. Dieses Portal verzichtet auf solche Einbindungen weitgehend, sodass fremde Einträge im Normalbetrieb nicht anfallen.
1.2 Session- und Persistent-Cookies
Ein Session-Cookie existiert nur, solange der Browser geöffnet ist beziehungsweise die Sitzung dauert; er wird beim Schließen automatisch verworfen. Ein persistenter Cookie trägt ein Ablaufdatum und bleibt bis dahin erhalten, auch über einen Neustart des Geräts hinweg. Die Gültigkeitsdauer wird beim Setzen festgelegt und lässt sich nachträglich nur durch erneutes Setzen oder durch Löschen verändern.
1.3 Unterschied zu localStorage und sessionStorage
Neben Cookies stellen moderne Browser die sogenannte Web-Storage-Schnittstelle bereit, bestehend aus localStorage und sessionStorage. Beide speichern Schlüssel-Wert-Paare direkt im Browser und unterscheiden sich in mehreren technisch relevanten Punkten von Cookies:
- Keine automatische Übertragung. Web-Storage-Einträge werden nicht bei jeder Anfrage an den Server gesendet. Sie sind ausschließlich über JavaScript im Browser lesbar, was das übertragene Datenvolumen reduziert.
- Größere Kapazität. Während ein Cookie üblicherweise auf etwa vier Kilobyte begrenzt ist, stehen im Web Storage je nach Browser mehrere Megabyte zur Verfügung.
- Andere Lebensdauer.
localStoragekennt kein Ablaufdatum und bleibt bestehen, bis er durch die Anwendung oder durch Sie gelöscht wird.sessionStorageist an den jeweiligen Browser-Tab gebunden und verschwindet mit dessen Schließen. - Kein HttpOnly-Schutz. Web-Storage-Einträge lassen sich nicht gegen den Zugriff durch Skripte abschotten, weshalb dort keine sicherheitskritischen Werte abgelegt werden sollten.
Datenschutzrechtlich ist diese technische Unterscheidung ohne Bedeutung. § 25 TDDDG erfasst ausdrücklich jede Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung sowie jeden Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen – unabhängig davon, ob dies über einen Cookie, über den Local Storage, über eine IndexedDB oder über vergleichbare Verfahren geschieht. Auch sogenanntes Fingerprinting, bei dem Geräteeigenschaften ausgelesen und zu einem Wiedererkennungsmerkmal verdichtet werden, fällt unter diese Vorschrift. Diese Richtlinie verwendet den Begriff „Cookie» daher vereinfachend als Sammelbezeichnung für alle diese Speichertechnologien.
2. Rechtlicher Rahmen
2.1 § 25 TDDDG (vormals TTDSG)
Maßgeblich ist zunächst § 25 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten. Nach § 25 Abs. 1 TDDDG sind die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Die Anforderungen an diese Einwilligung richten sich nach der DSGVO. Bemerkenswert ist, dass die Vorschrift unabhängig davon gilt, ob die gespeicherten Informationen überhaupt einen Personenbezug aufweisen – geschützt wird die Integrität der Endeinrichtung als solche.
§ 25 Abs. 2 TDDDG enthält zwei eng auszulegende Ausnahmen. Nach Nr. 1 ist eine Einwilligung entbehrlich, wenn der alleinige Zweck in der Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz besteht. Nach Nr. 2 entfällt sie, wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst zur Verfügung gestellt werden kann. „Unbedingt erforderlich» meint dabei tatsächlich technisch unverzichtbar und nicht lediglich für den Anbieter praktisch oder wirtschaftlich vorteilhaft. Reichweitenmessung, Komfortfunktionen ohne Ausdrücklichkeitsbezug und jede Form der Wiedererkennung zu Werbezwecken sind nach ganz überwiegender Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht von dieser Ausnahme gedeckt.
2.2 DSGVO und die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung
Werden mit dem Setzen oder Auslesen eines Eintrags zugleich personenbezogene Daten verarbeitet, tritt die DSGVO hinzu. Die Rechtsgrundlage ist dann Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO für einwilligungsbedürftige Einträge beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die anschließende Verarbeitung im Rahmen technisch notwendiger Vorgänge. Eine wirksame Einwilligung setzt nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO voraus, dass sie
- freiwillig erfolgt, also nicht durch Nachteile oder gestalterischen Druck erzwungen wird,
- für den bestimmten Fall und getrennt nach Zwecken erteilt wird,
- in informierter Weise ergeht, also nach verständlicher Aufklärung über Zweck und Umfang,
- unmissverständlich durch eine eindeutige bestätigende Handlung erklärt wird,
- nachweisbar dokumentiert ist und
- ebenso einfach widerrufen wie erteilt werden kann.
Vorangekreuzte Auswahlfelder, das bloße Weiterscrollen oder eine gestalterische Bevorzugung der Zustimmung gegenüber der Ablehnung genügen diesen Anforderungen nicht. Aus diesem Grund ist die Ablehnung im Banner dieses Portals mit demselben Aufwand erreichbar wie die Zustimmung. Ihre allgemeinen Rechte und Pflichten bei der Nutzung dieses Angebots ergeben sich ergänzend aus den Nutzungsbedingungen für dieses Angebot.
3. Welche Cookies wir einsetzen
Die folgende Aufstellung dokumentiert die Einträge, die auf donbet-deutschland.com gesetzt werden können. Der praktisch relevante Fall ist der Speichereintrag der Einwilligungsverwaltung mit der Bezeichnung db_cookie. Er wird je nach Browserumgebung als Cookie oder als Eintrag im Local Storage geführt, ist technisch notwendig und dient ausschließlich dazu, Ihre einmal getroffene Auswahl zu sichern. Ohne ihn ließe sich eine Ablehnung schlicht nicht dauerhaft beachten.
| Name / Kategorie | Zweck | Typ | Speicherdauer | Einwilligung nötig |
|---|---|---|---|---|
db_cookie — Einwilligungsverwaltung, notwendig |
Speichert Ihre Auswahl im Einwilligungsbanner, damit das Banner nicht bei jedem Aufruf erneut erscheint und eine Ablehnung dauerhaft beachtet wird | Persistent (Cookie bzw. localStorage) | bis zu 12 Monate oder bis zum Löschen der Websitedaten | Nein — § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG |
| Sitzungskennung des Webservers — notwendig | Ordnet aufeinanderfolgende Anfragen derselben Sitzung zu und ermöglicht die korrekte Auslieferung der Seite | Session | bis zum Schließen des Browsers | Nein — technisch erforderlich |
| Sicherheits- und Missbrauchsschutz — notwendig | Erkennt automatisierte Massenanfragen und Angriffsversuche, schützt Formular- und Servereingaben vor Missbrauch | Session oder kurzlebig persistent | Sitzungsdauer bis maximal 24 Stunden | Nein — § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG |
| Lastverteilung des Hosting-Dienstleisters — notwendig | Leitet Ihre Anfragen während einer Sitzung konsistent an denselben Auslieferungsknoten, um Darstellungsfehler zu vermeiden | Session | Sitzungsdauer | Nein — technisch erforderlich |
| Anzeige- und Komforteinstellungen — optional | Merkt sich freiwillig gewählte Darstellungsoptionen, etwa den Zustand aufklappbarer Textabschnitte oder Tabellenansichten | Persistent (localStorage) | bis zu 12 Monate | Ja — § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO |
| Reichweitenmessung — optional, nur bei Aktivierung | Aggregierte statistische Auswertung der Seitennutzung zur Verbesserung der redaktionellen Inhalte und der Darstellung | Persistent | längstens 14 Monate | Ja — Einwilligung erforderlich, jederzeit widerrufbar |
Die als optional gekennzeichneten Einträge werden erst gesetzt, nachdem Sie im Banner ausdrücklich zugestimmt haben. Lehnen Sie ab oder treffen Sie keine Auswahl, bleibt es bei den notwendigen Einträgen. Sollte künftig ein konkreter Messdienst oder ein eingebetteter Fremdinhalt hinzukommen, wird die Tabelle vor der Aktivierung um Anbieter, Zweck, Laufzeit und gegebenenfalls Drittlandbezug ergänzt. Auf die Nennung erfundener Produktnamen wird an dieser Stelle bewusst verzichtet – eine Aufstellung, die Dienste ausweist, die gar nicht eingebunden sind, wäre irreführend.
4. Einwilligung erteilen und widerrufen
Beim ersten Aufruf dieses Portals erscheint ein Hinweisbanner. Es informiert Sie in knapper Form über den Einsatz von Speichertechnologien und bietet Ihnen gleichrangig die Möglichkeit, optionale Einträge zuzulassen oder abzulehnen. Bis zu Ihrer Entscheidung werden ausschließlich die in der Tabelle als notwendig gekennzeichneten Einträge verwendet; einwilligungsbedürftige Vorgänge starten nicht vorab im Hintergrund.
Ihre Entscheidung wird im Eintrag db_cookie festgehalten. Gespeichert wird dabei lediglich, ob und wann Sie zugestimmt oder abgelehnt haben sowie auf welche Fassung dieser Richtlinie sich Ihre Entscheidung bezog. Es werden weder Name noch E-Mail-Adresse noch eine dauerhafte Nutzerkennung hinterlegt. Diese Dokumentation dient der Nachweispflicht nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO.
4.1 Widerruf über den Browser
Da Ihre Entscheidung ausschließlich lokal in Ihrem Browser gespeichert wird, erfolgt der Widerruf technisch dadurch, dass Sie die Websitedaten dieser Domain in Ihrem Browser löschen. Nach dem Löschen gilt Ihre frühere Einwilligung als widerrufen: Beim nächsten Aufruf erscheint das Banner erneut, und Sie können ohne Nachteile neu entscheiden – insbesondere auch ablehnen. Ein Widerruf wirkt für die Zukunft; die Rechtmäßigkeit der bis dahin auf Grundlage der Einwilligung erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
4.2 Widerruf gegenüber der Redaktion
Sie können den Widerruf zusätzlich formlos gegenüber der Redaktion erklären. Die dafür maßgeblichen Kontaktdaten nennt die verantwortliche Stelle laut Impressum. Da die Entscheidung jedoch lokal in Ihrem Browser hinterlegt ist und keinem Konto zugeordnet werden kann, ist das Löschen der Websitedaten der schnellere und wirksamere Weg. Für den Widerruf entstehen Ihnen selbstverständlich keine Kosten und keine Begründungspflicht.
5. Cookies im Browser verwalten
Unabhängig vom Banner dieses Portals können Sie den Umgang mit Speichereinträgen grundsätzlich in Ihrem Browser steuern. Dort lässt sich festlegen, ob Einträge überhaupt angenommen werden, ob sie beim Beenden automatisch gelöscht werden und ob Einträge fremder Domains generell blockiert werden. Die folgenden Pfade beziehen sich auf die jeweils aktuellen Programmversionen; je nach Version und Betriebssystem können die Bezeichnungen leicht abweichen.
5.1 Google Chrome
Öffnen Sie das Menü über die drei Punkte oben rechts und wählen Sie „Einstellungen». Rufen Sie anschließend „Datenschutz und Sicherheit» auf. Unter „Drittanbieter-Cookies» legen Sie fest, ob Einträge fremder Domains zugelassen, im Inkognito-Modus blockiert oder generell blockiert werden. Über „Browserdaten löschen» entfernen Sie bestehende Einträge; über den Punkt „Cookies und Websitedaten von Websites» beziehungsweise „Alle Websitedaten und Berechtigungen ansehen» lassen sich die Daten einzelner Domains gezielt löschen. Praktisch ist auch das Schloss- beziehungsweise Reglersymbol links in der Adresszeile: Dort löschen Sie die Daten der gerade geöffneten Seite direkt.
5.2 Mozilla Firefox
Öffnen Sie das Menü über die drei Striche oben rechts und wählen Sie „Einstellungen», anschließend den Bereich „Datenschutz & Sicherheit». Unter „Verbesserter Schutz vor Aktivitätenverfolgung» wählen Sie zwischen den Stufen Standard, Streng und Benutzerdefiniert. Im Abschnitt „Cookies und Website-Daten» entfernen Sie über „Daten entfernen» die gespeicherten Inhalte; über „Daten verwalten» lassen sich einzelne Domains suchen und gezielt löschen. Zusätzlich können Sie festlegen, dass Cookies und Website-Daten beim Schließen von Firefox automatisch gelöscht werden.
5.3 Apple Safari
Unter macOS öffnen Sie „Safari» und dort „Einstellungen» beziehungsweise „Einstellungen für Safari». Im Reiter „Datenschutz» aktivieren Sie „Alle Cookies blockieren» oder öffnen „Website-Daten verwalten», um gespeicherte Daten einzelner Domains zu entfernen. Unter iOS und iPadOS finden Sie die Optionen in der App „Einstellungen» unter „Apps» beziehungsweise direkt unter „Safari»: Dort stehen „Verlauf und Websitedaten löschen» sowie unter „Erweitert» der Punkt „Website-Daten» zur Verfügung, in dem sich einzelne Domains gezielt entfernen lassen.
5.4 Microsoft Edge
Öffnen Sie das Menü über die drei Punkte oben rechts und wählen Sie „Einstellungen», anschließend „Cookies und Websiteberechtigungen». Über „Cookies und Websitedaten verwalten und löschen» steuern Sie das Verhalten und sehen unter „Alle Cookies und Websitedaten anzeigen» die gespeicherten Domains, die sich einzeln entfernen lassen. Im Bereich „Datenschutz, Suche und Dienste» legen Sie über „Browserdaten löschen» fest, welche Daten gelöscht werden – wahlweise auch automatisch bei jedem Schließen des Browsers.
5.5 Allgemeine Hinweise
Beachten Sie, dass Einstellungen jeweils nur für den Browser und das Gerät gelten, in dem Sie sie vornehmen. Nutzen Sie mehrere Browser oder mehrere Geräte, müssen Sie die Einstellung dort jeweils erneut treffen. Eine vollständige Blockade aller Einträge kann dazu führen, dass andere Internetangebote – etwa solche mit Anmeldebereichen oder Warenkörben – nicht mehr wie vorgesehen funktionieren. Für dieses Portal gilt das nicht, wie der folgende Abschnitt zeigt.
6. Folgen der Ablehnung
Wenn Sie optionale Einträge ablehnen oder in Ihrem Browser sämtliche Speichereinträge blockieren, bleibt dieses Portal in vollem Umfang nutzbar. Da es sich um ein rein informatives Angebot ohne Anmeldung, Warenkorb oder personalisierte Inhalte handelt, gibt es schlicht keine Funktion, die von einer Einwilligung abhinge. Konkret bedeutet das:
- Sämtliche redaktionellen Texte, Tabellen, Übersichten und Vergleiche werden vollständig angezeigt.
- Die interne Navigation, das Menü und alle Verweise funktionieren unverändert.
- Die Darstellung auf Mobilgeräten, Tablets und Desktop-Rechnern bleibt identisch.
- Es entstehen keine Einschränkungen bei Ladezeit, Lesbarkeit oder Zugänglichkeit.
Spürbar ist lediglich zweierlei: Erstens werden freiwillige Komforteinstellungen – etwa ein gemerkter Zustand aufklappbarer Abschnitte – nicht über den Seitenaufruf hinaus gespeichert. Zweitens erscheint das Einwilligungsbanner erneut, wenn Sie den Eintrag db_cookie löschen oder das Setzen von Einträgen generell unterbinden, weil Ihre frühere Entscheidung dann technisch nicht mehr bekannt ist. Das ist kein Fehler, sondern die zwangsläufige Folge einer konsequent lokalen Speicherung ohne Nutzerkonto.
Eine Sperre oder Verschlechterung des Angebots im Fall der Ablehnung findet ausdrücklich nicht statt. Ein solches Vorgehen wäre mit dem Grundsatz der Freiwilligkeit nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO auch kaum vereinbar. Einen Einstieg in die redaktionellen Inhalte bietet die Startseite mit dem Donbet Überblick 2026.
7. Cookies auf der Seite des Anbieters
Verlassen Sie dieses Portal über einen Verweis auf die Seite eines Glücksspielanbieters, endet der Geltungsbereich dieser Richtlinie unmittelbar mit dem Seitenwechsel. Ab diesem Zeitpunkt gelten ausschließlich die Cookie- und Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Betreibers, und zwar unabhängig davon, welche Auswahl Sie hier zuvor getroffen haben. Eine hier erklärte Ablehnung hat auf fremden Seiten keinerlei Wirkung – Ihre Entscheidung ist an die Domain dieses Portals gebunden und lässt sich technisch nicht auf andere Domains übertragen.
Anbieter von Glücksspiel- und Wettangeboten setzen typischerweise deutlich mehr Speichereinträge ein als ein redaktionelles Portal. Das ergibt sich aus der Natur ihres Dienstes: Anmeldung und Sitzungsverwaltung, Absicherung des Kontos, Erkennung ungewöhnlicher Zugriffe, Einhaltung regulatorischer Vorgaben, Spielverlaufsdaten und in vielen Fällen zusätzlich Werbe- und Wiedererkennungstechnologien. Beim Aufruf einer solchen Seite übermittelt Ihr Browser darüber hinaus – wie bei jedem Seitenaufruf – selbstständig Ihre IP-Adresse, die Browserkennung und je nach Einstellung eine Referrer-Angabe an den Zielserver. Dieser Vorgang ist technisch untrennbar mit dem Aufruf verbunden und geht nicht von diesem Portal aus.
Prüfen Sie deshalb vor einer Registrierung die dortigen Angaben zu Zwecken, Speicherfristen, Empfängern und einer etwaigen Übermittlung in Drittländer, und nutzen Sie das dort angebotene Einwilligungsmenü, um nicht notwendige Einträge abzulehnen. Ein Anbieter, der keine nachvollziehbare Cookie-Aufstellung führt oder die Ablehnung erkennbar erschwert, gibt damit ein Signal, das Sie in Ihre Gesamtbewertung einbeziehen sollten. Wenn Sie Ihr Spielverhalten strukturiert prüfen oder Limits und Sperren nutzen möchten, finden Sie die passenden Werkzeuge unter Schutzangebote beim verantwortungsvollen Spielen. Glücksspiel kann süchtig machen, die Teilnahme ist erst ab 18 Jahren zulässig; kostenfreie und anonyme Beratung erhalten Sie bei der BZgA unter 0800 1 37 27 00.
8. Änderungen
Diese Cookie-Richtlinie wird angepasst, sobald sich der technische Aufbau des Portals ändert, ein neuer Eintrag hinzukommt, ein bestehender entfällt oder gesetzliche beziehungsweise aufsichtsbehördliche Vorgaben eine Anpassung erfordern. Insbesondere die Aufstellung in Abschnitt 3 wird bei jeder Änderung an den eingesetzten Speichertechnologien nachgeführt, damit sie den tatsächlichen Zustand des Angebots abbildet und nicht bloß eine theoretische Möglichkeit beschreibt.
Kommt ein einwilligungsbedürftiger Eintrag hinzu, wird er erst gesetzt, nachdem Sie erneut eingewilligt haben. In diesem Fall wird Ihnen das Banner unabhängig von einer früheren Entscheidung erneut angezeigt. Rein redaktionelle Klarstellungen ohne Auswirkung auf den Umfang der Verarbeitung lösen dagegen keine erneute Abfrage aus. Maßgeblich ist stets die an dieser Stelle veröffentlichte Fassung mit dem unten genannten Stand; ältere Fassungen werden nicht archiviert. Bitte prüfen Sie das Datum vor einer erneuten Nutzung des Angebots.
Stand: 6. August 2026
Diese Cookie-Richtlinie wurde von der Redaktion anhand des tatsächlichen technischen Aufbaus dieses Portals erstellt und wird bei jeder Änderung an den eingesetzten Speichertechnologien überarbeitet. Sie dient ausschließlich der Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für Fragen zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Beratung oder an die für Sie zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde.